Sie kann in einer äusserlichen baulichen Umgestaltung, aber auch in der Verwendung anderer Materialien oder Farben bestehen. Unter Erneuerung versteht man zudem auch eine über den blossen Unterhalt und die Instandstellung oder den Ersatz schadhafter Teile hinausgehende wesentliche Verbesserung des Zustands einer Baute oder Anlage (ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 59 N 4). Bewilligungsfrei sind Arbeiten, die den Zustand der Baute (oder Anlage) erhalten oder vor deren Unbenutzbarkeit vor Ablauf der Lebensdauer schützen wollen.