Von Bundesrechts wegen sind sodann nicht nur Neubauten, sondern auch Wiederaufbauten, Ersatzbauten, Umbauten, Anbauten, Zweckänderungen und Sanierungen, die über das übliche Mass einer Renovation hinausgehen, bewilligungspflichtig. Eine bewilligungspflichtige Änderung liegt vor, wenn (bei gleichbleibendem Nutzungszweck) ein Umbau, ein Anbau oder eine Erweiterung vorgenommen wird. Von einer das übliche Mass überschreitenden Erneuerung spricht man, wenn bautechnisch oder äusserlich erhebliche Änderungen vorgenommen werden. Sie kann in einer äusserlichen baulichen Umgestaltung, aber auch in der Verwendung anderer Materialien oder Farben bestehen.