in: www.ag.ch/agve). Von der Baubewilligungsbehörde ist ein Baubewilligungsverfahren nicht erst dann anzuordnen, wenn im Zeitpunkt der Anordnung die Bewilligungspflicht aus Sicht der Behörde feststeht. Vielmehr kann die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens auch dazu dienen, die Bewilligungspflicht genauer zu prüfen; so eröffnet das Verfahren insbesondere die Möglichkeit, den Tatbestand bezüglich seiner baurechtlichen Erheblichkeit abzuklären (vgl. VGE vom 6. Juni 2023 [WBE.2022.367], Erw. II/2.2.1, publ. a.a.O.; VGE vom 11. November 2019 [WBE.2019.160], Erw. II/3.2; VGE vom 24. November 2014 [WBE.2014.22], Erw.