einen Grenzabstand von 1,70 m vorsehe. Die heutige Behauptung der Beschwerdeführenden, gemeint gewesen sei lediglich ein unbewohnter und unbeheizter Wintergarten, könne nicht nachvollzogen werden, zumal doch in der Vereinbarung keinerlei Einschränkungen oder Spezifizierungen zu finden seien und demnach davon auszugehen sei, das Näherbaurecht gelte sowohl für den damaligen als auch für den heutigen Wintergarten, welche sich in der Nutzung nota bene nicht unterschieden. 4.2 Beurteilung 4.2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet