Was den Grenzabstand anbelange, übersähen die Beschwerdeführenden sodann, dass zwischen den vormaligen Grundstückbesitzern und Rechtsvorgängern der heutigen Parteien im März 1989 eine Vereinbarung über die ungleiche Verteilung von Grenzabständen vereinbart wurde und ebendiese eine Unterschreitung des Grenzabstands für einen Wintergarten von 30 cm, resp. einen Grenzabstand von 1,70 m vorsehe.