Die vorgenommenen Arbeiten bezweckten lediglich den Ersatz von in die Jahre gekommenen und schadhaft gewordenen Bauteilen von untergeordneter Bedeutung. An der Gestaltung, der Form und der Zweckbestimmung der Baute seien keine relevanten Anpassungen vorgenommen worden. Der nun erfolgte Ersatz der Bestandteile des Wintergartens habe entsprechend nur unwesentliche Auswirkungen auf dessen äusseres Erscheinungsbild und generiere keinerlei Folgen für das Umgelände, das Ortsbild oder im nachbarschaftlichen Verhältnis.