Die Beschwerdeführenden belegten die angebliche Erhöhung des Wintergartens auf ihrer Seite nicht. Die Nutzung des bestehenden Wintergartens sei entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden auch nach den Sanierungsarbeiten nicht geändert. Auch baulich (Abtrennung zum Wohnraum im Haus resp. Beheizung) entspreche der Wintergarten noch immer den bewilligten Plänen. Der Grenzabstand gemäss Baubewilligung und Dienstbarkeitsvertrag vom 3. August 1989 betreffend Näherbaurecht sei ebenfalls nicht verändert. Der Besitzstand ist nach gemeinderätlichem Verständnis gewahrt.