Zudem werde der gemäss Dienstbarkeitsvertrag erforderliche Grenzabstand nicht eingehalten, da der neue Wintergarten als Wohnraum genutzt werde, wofür kein Näherbaurecht bestehe. Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 13. März 1989 sei den Eigentümern von Parzelle aaa ein Näherbaurecht von 30 cm für einen Wintergarten bzw. für eine unbewohnte Kleinbaute eingeräumt worden und nicht ein solches von 2,30 m für Wohnräume. Ohnehin sei im Zweifelsfall die Bewilligungspflicht zu bejahen. Bestünden für eine Behörde Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen