Der Wintergarten sei bis auf eine kleine Mauer, an der ebenfalls bauliche Änderungen vorgenommen worden seien, komplett abgebrochen und wieder neu aufgebaut worden. Auch optisch komme der Wintergarten anders daher: Das Farb- und Materialkonzept unterscheide sich zu früher, wobei insbesondere der rechte obere Teil des Wintergartens nicht mehr aus Glas sei und der Wintergarten zur Seite des Grundstücks der Beschwerdeführenden höher sei als zuvor. Zudem werde der gemäss Dienstbarkeitsvertrag erforderliche Grenzabstand nicht eingehalten, da der neue Wintergarten als Wohnraum genutzt werde, wofür kein Näherbaurecht bestehe.