Wenn sich der Gemeinderat nun auf den Standpunkt stelle, es handle sich (auch) beim Abbruch und Wiederaufbau des Wintergartens um eine bewilligungsfreie Sanierung, so verhalte er sich klar widersprüchlich. Bei einem fast kompletten Abbruch und verändertem Neuaufbau eines Wintergartens handle es sich nicht mehr um eine blosse Sanierung, sondern um bewilligungspflichtige bauliche Änderungen, weshalb ein entsprechendes (neues bzw. nachträgliches) Baugesuch erforderlich sei. Der Wintergarten sei bis auf eine kleine Mauer, an der ebenfalls bauliche Änderungen vorgenommen worden seien, komplett abgebrochen und wieder neu aufgebaut worden.