4.1.1 In Bezug auf den Wintergarten rügen die Beschwerdeführenden, dass der Gemeinderat zu Unrecht von einer bewilligungsfreien Sanierung ausgehe, obwohl der Wintergarten nahezu vollständig abgerissen und in veränderter Form neu aufgebaut worden sei. Sie machen geltend, dass sich der Gemeinderat widersprüchlich verhalte, indem er sich auf eine Baubewilligung berufe, die er selbst als gegenstandslos erklärt habe; es sei ein neues Baugesuch erforderlich. Der Gemeinderat sei im Jahr 2019 selbst zum Schluss gekommen, dass der Wintergartenumbau nicht bewilligt werden könne, solange kein neuer Dienstbarkeitsvertrag vorliege, welcher insbesondere die Grenzabstände regle.