{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-06-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-24-129_2025-06-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11429", "Checksum": "ffa134a303f733bb7010919a14b20881"}, "Scrapedate": "2026-05-08", "Scrapetime": "02:42:15", "Num": ["EBVU 24.129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.06.2025 EBVU 24.129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.06.2025 EBVU 24.129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.06.2025 EBVU 24.129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligungspflicht, Besitzstand, geringfügige Projektänderung, rechtliches Gehör\r\n– Umbauten an einem bestehenden Wintergarten, mit denen dieser beinahe vollständig entfernt und in optisch geänderter, verbesserter Form mit einer um ca. 40 cm höheren Fassadenhöhe wieder aufgebaut wurde, sind bewilligungspflichtig. (Erw. 4)\r\n– Die Duldung einer widerrechtlichen Baute führt nicht dazu, dass diese rechtmässig wird und einen erweiterten Bestandesschutz geniesst. Es sind nur untergeordnete Unterhaltsmassnahmen in eng begrenztem Rahmen zulässig, keine Erneuerungen im eigentlichen Sinn. (Erw. 5)\r\n– § 52 BauV schafft keine zusätzliche Verfahrensart für geringfügige Bauvorhaben unter der Schwelle des vereinfachten Verfahrens. Diese Bestimmung ermöglicht einzig, geringfügige Änderungen, die sich im Rahmen der Ausführung von bewilligten Bauvorhaben ergeben, formlos mit Vermerk in den Plänen zu genehmigen. (Erw. 5.2.2)\r\n– Vor Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bestehen keine Parteirechte. Der Bauherrschaft muss im Rahmen der Vorabklärung, ob sie zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufzufordern ist, daher nicht das rechtliche Gehör gewährt werden. 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Diese Bestimmung ermöglicht einzig, geringfügige Änderungen, die sich im Rahmen der Ausführung von bewilligten Bauvorhaben ergeben, formlos mit Vermerk in den Plänen zu genehmigen. (Erw. 5.2.2)\r\n– Vor Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bestehen keine Parteirechte. Der Bauherrschaft muss im Rahmen der Vorabklärung, ob sie zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufzufordern ist, daher nicht das rechtliche Gehör gewährt werden. (Erw. 6)\n\n5.2.2\nEs stellt sich damit die Frage, ob die an der Pergola vorgenommenen Arbeiten als baubewilligungsfreie\nreine Unterhaltsarbeiten oder kleinere Reparaturen bezeichnet werden können. Dies ist bereits aufgrund der Verlängerung der Pergola in südöstlicher Richtung ausgeschlossen. Dass es sich bei den\ndort angebrachten drei Stelen um jene handelt, die vormals entlang der südwestlichen Fassade des\nWintergartens bestanden und von dort entfernt worden waren, ist dabei unerheblich. Ebenfalls unerheblich ist, dass die Grundfläche der Pergola aufgrund des Rückbaus derselben entlang der südwestlichen Fassade des Wintergartens insgesamt ungefähr gleich gross geblieben sein dürfte. Massgebend ist einzig, dass es sich bei der entsprechenden Erweiterung nicht mehr um eine blosse Reparatur,\nsondern um eine Erweiterung handelt, die das Mass dessen, was gemäss der vorstehenden Rechtsprechung bei lediglich geduldeten Bauten noch als zulässig erachtet wird, deutlich überschreitet. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass die Erweiterung den für eine solche Klein- und Anbaute geltenden\nGrenzabstand von 2 m (vgl. § 18 Abs. 2 ABauV) ebenfalls erheblich unterschreitet. Dass die bestehende, geduldete Pergola den Grenzabstand bereits unterschreitet, rechtfertigt keineswegs, dass\ndiese im Unterabstand zur Nachbarparzelle noch vergrössert wird. Bereits aus diesem Grund ist eine\nsolche Erweiterung nicht bewilligungsfrei möglich, was sich im Übrigen auch aus § 49 Abs. 4 BauV\nergibt. Dieser Bestimmung nach sind bewilligungsfreie Bauvorhaben baubewilligungspflichtig, wenn\nNutzungsvorschriften für Schutzzonen dies bestimmen oder öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere Abstandsvorschriften, nicht eingehalten werden. Dies ist vorliegend in Bezug auf die Erweiterung der Fall, weshalb eine Befreiung von der Bewilligungspflicht bereits aus diesem Grund nicht infrage kommt.\n\nDass die Massnahmen im Bereich der Pergola grundsätzlich bewilligungspflichtig wären, scheint auch\nder Gemeinderat so zu sehen. Er geht indes davon aus, dass er diese als Projektänderung gemäss\n§ 52 BauV formlos bewilligt habe. Dieser Bestimmung nach können geringfügige Abweichungen von\nden bewilligten Plänen vom Gemeinderat formlos bewilligt werden, wobei die Abweichungen in den\nPlänen zu vermerken sind. Für grössere Änderungen gilt das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren (§ 52 Abs. 2 BauV). Eine Berufung auf diese Bestimmung scheidet vorliegend indes bereits\ninsofern aus, als es in Bezug auf die bestehende Pergola eben gerade keine \"bewilligten Pläne\" gibt,\nsondern diese ist eine nicht bewilligte, lediglich geduldete Baute. Entgegen der offenkundigen Auffassung des Gemeinderats schafft § 52 BauV keine zusätzliche Verfahrensart für geringfügige Bauvorhaben, die gar noch unter der Schwelle jener Bauvorhaben liegt, welche im vereinfachten Verfahren\nbewilligt werden können. § 52 BauV verschafft lediglich die Möglichkeit, für geringfügige Änderungen,\ndie sich im Rahmen der Ausführung von bewilligten Bauvorhaben ergeben und die die Schwelle von\nim vereinfachten oder ordentlichen Verfahren zu genehmigenden Projektänderungen nicht erreichen,\nformlos (mit entsprechendem Vermerk in den Plänen) zu genehmigen. Die Arbeiten an der Pergola\nwurden indes gerade nicht in Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens vorgenommen, sondern\nohne jegliches Baubewilligungsverfahren. Derartige Massnahmen können – wenn sie die Schwelle der\n\n9 von 10\nBewilligungspflicht wie vorliegend erreichen – nicht formlos genehmigt werden, sondern es wäre hierfür zumindest das vereinfachte Verfahren durchzuführen gewesen. Die Beschwerde erweist sich mithin\nauch in dieser Hinsicht als gerechtfertigt.\n\n6. Rechtliches Gehör\n\n6.1 Rüge Beschwerdegegner\n\nDie Beschwerdegegner machen sodann geltend, dass der Gemeinderat ihren Anspruch auf rechtliches\nGehör verletzt habe, indem sie sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht äussern konnten. Dieser Verletzung von verfassungs- und gesetzmässigen Verfahrensrechten sei zumindest im Sinne einer Kostenminderung Rechnung zu tragen.\n\n6.2 Rechtliches\n\n"}