{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-06-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-24-129_2025-06-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11429", "Checksum": "ffa134a303f733bb7010919a14b20881"}, "Scrapedate": "2026-05-08", "Scrapetime": "02:42:15", "Num": ["EBVU 24.129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.06.2025 EBVU 24.129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.06.2025 EBVU 24.129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.06.2025 EBVU 24.129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligungspflicht, Besitzstand, geringfügige Projektänderung, rechtliches Gehör\r\n– Umbauten an einem bestehenden Wintergarten, mit denen dieser beinahe vollständig entfernt und in optisch geänderter, verbesserter Form mit einer um ca. 40 cm höheren Fassadenhöhe wieder aufgebaut wurde, sind bewilligungspflichtig. (Erw. 4)\r\n– Die Duldung einer widerrechtlichen Baute führt nicht dazu, dass diese rechtmässig wird und einen erweiterten Bestandesschutz geniesst. Es sind nur untergeordnete Unterhaltsmassnahmen in eng begrenztem Rahmen zulässig, keine Erneuerungen im eigentlichen Sinn. (Erw. 5)\r\n– § 52 BauV schafft keine zusätzliche Verfahrensart für geringfügige Bauvorhaben unter der Schwelle des vereinfachten Verfahrens. Diese Bestimmung ermöglicht einzig, geringfügige Änderungen, die sich im Rahmen der Ausführung von bewilligten Bauvorhaben ergeben, formlos mit Vermerk in den Plänen zu genehmigen. (Erw. 5.2.2)\r\n– Vor Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bestehen keine Parteirechte. Der Bauherrschaft muss im Rahmen der Vorabklärung, ob sie zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufzufordern ist, daher nicht das rechtliche Gehör gewährt werden. 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Diese Bestimmung ermöglicht einzig, geringfügige Änderungen, die sich im Rahmen der Ausführung von bewilligten Bauvorhaben ergeben, formlos mit Vermerk in den Plänen zu genehmigen. (Erw. 5.2.2)\r\n– Vor Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bestehen keine Parteirechte. Der Bauherrschaft muss im Rahmen der Vorabklärung, ob sie zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufzufordern ist, daher nicht das rechtliche Gehör gewährt werden. (Erw. 6)\n\nDie heute streitige Pergola sei vom vormaligen Eigentümer der Liegenschaft der Beschwerdegegner\nim Jahr 1990 erstellt worden. Trotz der Tatsache, dass die Pergola damals ohne Baubewilligung erstellt worden zu sein scheine und in einem Unterabstand zur Grenze zur Parzelle bbb gesetzt worden\nsei, habe der damalige Eigentümer der Parzelle bbb und somit Rechtsvorgänger der Beschwerdeführenden nie gegen das Bauvorhaben interveniert. Er habe die erstellte Baute also über Jahre geduldet\nund somit seinen Rechtsschutzanspruch verwirkt, was sich auch die Beschwerdeführenden anrechnen\nlassen müssten.\n\nAufgrund der langjährigen Duldung der Pergola könnten sich die Beschwerdeführenden ausserdem\nauf den Vertrauensschutz berufen, der als für die Anrufung der Besitzstandsgarantie ausreichender\nRechtstitel gelte. Die Beschwerdegegner seien guten Glaubens von der Rechtmässigkeit des Zustands der Pergola ausgegangen und hätten sich anlässlich der notwendigen Sanierung der Bauten\nsodann auch bemüht, das Nachbargrundstück Parzelle bbb durch die Versetzung drei einzelner Stelen\nauf die Südseite des Grundstücks weniger zu belasten.\n\n5.2 Beurteilung\n\n5.2.1\nUnbestritten ist vorliegend, dass für die ca. im Jahr 1990 erstellte Pergola keine Baubewilligung besteht. Die Beschwerdegegner und der Gemeinderat weisen allerdings zu Recht darauf hin, dass die\nPergola aufgrund der jahrzehntelangen Duldung als ersessen gilt. So wird eine Baute innerhalb der\nBauzone analog der ausserordentlichen Ersitzung des Eigentums an einem Grundstück gemäss\nArt. 662 ZGB, die einen rechtswidrigen Zustand aufweist, nach dreissigjähriger behördlicher Tolerierung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung quasi ersessen, das heisst das Recht der Behörden,\nein nachträgliches Baugesuch durchzuführen und bei fehlender Bewilligungsfähigkeit die Herstellung\ndes rechtmässigen Zustands zu verlangen, verwirkt vorbehältlich überwiegender polizeilicher Interessen. Ersessene Bauten sind bewilligten jedoch nicht gleichgestellt. Wird der rechtswidrige Zustand\neiner Baute geduldet, führt dies – anders als bei der zivilrechtlichen Ersitzung von Eigentum – nicht\n\n8 von 10\ndazu, dass der rechtswidrige Zustand der Baute rechtmässig wird. Daher darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Eigentümer einer zu duldenden Baute diese zwar mit bewilligungsfrei\nzulässigen Massnahmen unterhalten. Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, die Baute – im Sinne\neines erweiterten Bestandesschutzes – mit bewilligungspflichtigen Massnahmen zu erneuern, teilweise zu ändern, zu erweitern oder wiederaufzubauen (vgl. BGE 147 II 309, Erw. 5.4; BGer\n1C_303/2022 vom 12. Juni 2023, Erw. 4.4.1; 1C_49/2019 vom 11. November 2019, Erw. 5;\n1C_558/2018 vom 9. Juli 2019, Erw. 4.3). Für rechtswidrige Bauten, die innerhalb der Bauzone geduldet werden, wird in der Literatur zum aargauischen Baugesetz im Übrigen ähnlich festgehalten, dass\nnur untergeordnete Unterhaltsmassnahmen in eng begrenztem Rahmen getätigt werden dürfen. Erneuerungen im eigentlichen Sinn seien nicht zulässig (vgl. VERENA SOMMERHALDER FORESTIER, in:\nKommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, N. 16 zu § 68; vgl. zum Ganzen: VGE vom\n31. Januar 2024 [WBE.2023.254], Erw. II/2.1, publ. a.a.O.).\n\n"}