{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-06-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-24-129_2025-06-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11429", "Checksum": "ffa134a303f733bb7010919a14b20881"}, "Scrapedate": "2026-05-08", "Scrapetime": "02:42:15", "Num": ["EBVU 24.129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.06.2025 EBVU 24.129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.06.2025 EBVU 24.129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.06.2025 EBVU 24.129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligungspflicht, Besitzstand, geringfügige Projektänderung, rechtliches Gehör\r\n– Umbauten an einem bestehenden Wintergarten, mit denen dieser beinahe vollständig entfernt und in optisch geänderter, verbesserter Form mit einer um ca. 40 cm höheren Fassadenhöhe wieder aufgebaut wurde, sind bewilligungspflichtig. (Erw. 4)\r\n– Die Duldung einer widerrechtlichen Baute führt nicht dazu, dass diese rechtmässig wird und einen erweiterten Bestandesschutz geniesst. Es sind nur untergeordnete Unterhaltsmassnahmen in eng begrenztem Rahmen zulässig, keine Erneuerungen im eigentlichen Sinn. (Erw. 5)\r\n– § 52 BauV schafft keine zusätzliche Verfahrensart für geringfügige Bauvorhaben unter der Schwelle des vereinfachten Verfahrens. Diese Bestimmung ermöglicht einzig, geringfügige Änderungen, die sich im Rahmen der Ausführung von bewilligten Bauvorhaben ergeben, formlos mit Vermerk in den Plänen zu genehmigen. (Erw. 5.2.2)\r\n– Vor Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bestehen keine Parteirechte. Der Bauherrschaft muss im Rahmen der Vorabklärung, ob sie zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufzufordern ist, daher nicht das rechtliche Gehör gewährt werden. 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Diese Bestimmung ermöglicht einzig, geringfügige Änderungen, die sich im Rahmen der Ausführung von bewilligten Bauvorhaben ergeben, formlos mit Vermerk in den Plänen zu genehmigen. (Erw. 5.2.2)\r\n– Vor Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bestehen keine Parteirechte. Der Bauherrschaft muss im Rahmen der Vorabklärung, ob sie zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufzufordern ist, daher nicht das rechtliche Gehör gewährt werden. (Erw. 6)\n\nAngesichts dessen liegt die Vermutung nahe, dass das Ausmass der geplanten Massnahmen dem\nGemeinderat bewusst verschwiegen wurde, damit er diese als nicht bewilligungspflichtig einstuft.\nSollte sich dieser Verdacht erhärten, könnten derartige Umstände bei der Frage der Verhältnismässigkeit allfälliger Rückbaumassnahmen – sollten sich die ausgeführten Massnahmen als nicht nachträglich bewilligungsfähig erweisen – zu Lasten der Beschwerdegegner berücksichtigt werden.\n\n5. Pergola\n\n5.1 Parteistandpunkte\n\n5.1.1\nIn Bezug auf die Pergola bemängeln die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, dass der Gemeinderat diese zu Unrecht als geringfügige Änderung und damit als formlos bewilligungsfähig eingestuft\nhabe. Die Pergola sei entgegen früheren Vorgaben vollständig abgebrochen, deutlich vergrössert und\nbis auf 0,50 m an die Grundstücksgrenze herangebaut worden. Sie verweisen darauf, dass der Gemeinderat im Jahr 2019 selbst festgehalten habe, dass bei einem Neubau der Pergola ein Grenzabstand von 2 m einzuhalten oder die schriftliche Zustimmung der Nachbarn bzw. ein öffentlich beurkundeter Dienstbarkeitsvertrag vorliegen müsse. Da die Beschwerdeführenden weder ein Näherbaurecht\neinräumten noch ein Dienstbarkeitsvertrag öffentlich beurkundet wurde, sei das Baugesuch für die\nPergola unter Verweis auf die zweijährige Gültigkeitsdauer von Baubewilligungen hinfällig. Die formlos\nerteilte Genehmigung sei daher unzulässig, zumal die Schlussabnahme wegen wesentlicher Mängel\nzurückgestellt worden sei. Der Gemeinderat verhalte sich widersprüchlich und verkenne die Bewilligungspflicht für die baulichen Änderungen, weshalb ein neues Baugesuch erforderlich sei.\n\n5.1.2\nDer Gemeinderat hält dem entgegen, dass lediglich im Westen gegenüber Parzelle bbb eine Achse\nder Pergola bestehend aus drei Stelen entfernt und diese im Süden im Rahmen einer Sanierung, welche den Ersatz der morschen Rundhölzer umfasste, angehängt worden sei. Entgegen der Behauptung\nder Beschwerdeführenden sei die Pergola nicht praktisch komplett entfernt worden. Die Entfernung\ndes 7 m langen Teils entlang des Wintergartens im Westen bringe den Beschwerdeführern sogar eine\ndeutliche Entlastung des Näherbaus, da sich der Grenzabstand von 50 cm auf 1,7 m erhöhe. Zwar\n\n7 von 10\nverletze die Erweiterung im Süden um ca. 50 cm Länge den Grenzabstand zur Parzelle der Beschwerdeführenden tatsächlich neu, aufgrund der Entlastung auf 7 m sei die Erweiterung aber als geringfügig\nbetrachtet und aufgrund von § 52 BauV vom Gemeinderat formlos bewilligt worden. Wie die Beschwerdeführenden auf eine Vergrösserung von ⅓ der Länge kämen, sei unklar. Die Änderung der bestehenden Pergola aus Granitstelen und Rundhölzern habe im Übrigen nichts mit der von den Beschwerdeführenden genannten Baubewilligung für die Gartenumgestaltung inkl. Pergola aus pulverbeschichtetem Stahl zu tun. Bezüglich der bestehenden Pergola sie sodann festzuhalten, dass diese nie explizit\nbewilligt worden sei. Die Erstellung durch den Voreigentümer sei gemäss ortskundigen Informanten\nanfangs 90er Jahre erfolgt und habe 2019 beim Erwerb der Parzelle bbb durch die Beschwerdegegner\nalso bereits seit mehr 25 Jahren bestanden. Sie könne somit als ersessen beurteilt werden.\n\n5.1.3\nDie Beschwerdegegner machen geltend, aufgrund des Verzichts auf den Neubau eines Wintergartens\nhätten sie beschlossen, auch die Pergola lediglich leicht zu sanieren und optisch aufzufrischen. Insbesondere hätten die alten Akazienrundhölzer (als Reiter) nach über dreissig Jahren aufgrund von Einsturzgefahr ersetzt werden müssen. Nach der – aufgrund der Sanierung des Wintergartens – notwendigen Demontage sei die Pergola demnach an gleicher Stelle mit den gleichen Stelen wieder aufgebaut\nworden. Einzig das Gehölz sei (aufgrund der Einsturzgefahr) ersetzt worden – es handle sich demnach\num eine gewöhnliche Instandstellung einer bestehenden Anlage. Lediglich drei Stelen vor dem bestehenden Wintergarten südwestlich entlang der Grenze zur Parzelle bbb seien demontiert und auf die\nSüdseite der Liegenschaft versetzt worden. Aus Sicht des Grundstücks der Beschwerdeführenden\nbetrage die Länge der Pergola damit nicht mehr 15 m, sondern lediglich noch rund 5 m, weshalb die\nAuswirkungen der Baute auf das Nachbargrundstück sogar reduziert worden seien. Eine anderweitige\nVergrösserung der Baute habe entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden nicht stattgefunden. Auch die bereits seit Jahrzehnten bestehenden Bodenplatten seien nicht verändert worden.\n\n"}