{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-06-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-24-129_2025-06-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11429", "Checksum": "ffa134a303f733bb7010919a14b20881"}, "Scrapedate": "2026-05-08", "Scrapetime": "02:42:15", "Num": ["EBVU 24.129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.06.2025 EBVU 24.129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.06.2025 EBVU 24.129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.06.2025 EBVU 24.129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligungspflicht, Besitzstand, geringfügige Projektänderung, rechtliches Gehör\r\n– Umbauten an einem bestehenden Wintergarten, mit denen dieser beinahe vollständig entfernt und in optisch geänderter, verbesserter Form mit einer um ca. 40 cm höheren Fassadenhöhe wieder aufgebaut wurde, sind bewilligungspflichtig. (Erw. 4)\r\n– Die Duldung einer widerrechtlichen Baute führt nicht dazu, dass diese rechtmässig wird und einen erweiterten Bestandesschutz geniesst. Es sind nur untergeordnete Unterhaltsmassnahmen in eng begrenztem Rahmen zulässig, keine Erneuerungen im eigentlichen Sinn. (Erw. 5)\r\n– § 52 BauV schafft keine zusätzliche Verfahrensart für geringfügige Bauvorhaben unter der Schwelle des vereinfachten Verfahrens. Diese Bestimmung ermöglicht einzig, geringfügige Änderungen, die sich im Rahmen der Ausführung von bewilligten Bauvorhaben ergeben, formlos mit Vermerk in den Plänen zu genehmigen. (Erw. 5.2.2)\r\n– Vor Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bestehen keine Parteirechte. Der Bauherrschaft muss im Rahmen der Vorabklärung, ob sie zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufzufordern ist, daher nicht das rechtliche Gehör gewährt werden. 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Diese Bestimmung ermöglicht einzig, geringfügige Änderungen, die sich im Rahmen der Ausführung von bewilligten Bauvorhaben ergeben, formlos mit Vermerk in den Plänen zu genehmigen. (Erw. 5.2.2)\r\n– Vor Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bestehen keine Parteirechte. Der Bauherrschaft muss im Rahmen der Vorabklärung, ob sie zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufzufordern ist, daher nicht das rechtliche Gehör gewährt werden. (Erw. 6)\n\nErschwerend hinzu kommt folgender Umstand: Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass es\nsich bei der nun vorliegenden Konstruktion nicht mehr um einen blossen Wintergarten, sondern um\neine Wohnraumerweiterung handelt. Ob diese bewilligungsfähig ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diese Frage wird der Gemeinderat in dem noch durchzuführenden – nunmehr\nnachträglichen – Baubewilligungsverfahren zu klären haben. Angesichts der am Wintergarten vorgenommenen energetischen Optimierung mit einer neu Dreifach-Isolierverglasung erscheint die Befürchtung der Beschwerdeführenden, dass es sich bei dem früheren Wintergarten nun um einen vollwertigen Wohnraum handelt, jedenfalls nicht von vornherein aus der Luft gegriffen. Der Gemeinderat wird\nin diesem Zusammenhang insbesondere auch zu klären haben, ob der sog. Wintergarten beheizt wird,\nwas klar für die Qualifikation als Wohnraumerweiterung sprechen würde. Diesfalls hätte der Gemeinderat sodann weiter zu klären, ob die allfällige Beheizung bereits ursprünglich vorhanden (und bewilligt) war oder neu installiert wurde. Die von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Frage, ob sich\nder ausgeführte Wintergarten weiterhin unter den bestehenden Dienstbarkeitsvertrag zwischen den\nParzellen aaa und bbb über die ungleiche Verteilung der Grenzabstände subsumieren lässt, dürfte\nmassgeblich von den vorstehend genannten, derzeit noch nicht aktenkundigen Ausstattungsmerkmalen der heutigen Konstruktion im Vergleich zu der früheren abhängen. Nach dem Gesagten ist die\nBaubewilligungspflicht insbesondere dann zu bejahen, wenn Bauten \"in einen höheren Rank aufrücken\", was bei einem Umbau von einem blossen Wintergarten zu einem Wohnraum ganz offensichtlich\nder Fall wäre. Bereits aufgrund der diesbezüglichen Unsicherheiten wäre die vorgängige Durchführung\neines Baubewilligungsverfahren vorliegend angezeigt gewesen, ist es doch gerade Sinn und Zweck\neines solchen Verfahrens, derartige Unsicherheiten im Interesse der Rechtssicherheit aller Parteien\nvor Erstellung der Baute verbindlich zu klären.\n\n4.2.3\nZusammenfassend erweisen sich die im Bereich des Wintergartens vorgenommenen Umbaumassnahmen als bewilligungspflichtig, überschreiten sie das Mass einer blossen Instandstellung doch deutlich. Erschwerend hinzu kommt, dass es nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, aufgrund der\nAktenlage im jetzigen Zeitpunkt aber nicht abschliessend beantwortet werden kann, ob die Baute aufgrund der durchgeführten Massnahmen \"in einen höheren Rang\" aufgerückt ist, indem sie nicht (mehr)\nals blosser Wintergarten sondern als eigentliche Wohnraumerweiterung zu qualifizieren wäre. Dies\nsowie die allfälligen Auswirkungen auf die Bewilligungsfähigkeit der Baute hätten schon für sich die\nDurchführung eines Baubewilligungsverfahrens unabdingbar gemacht.\n\nZu Gunsten des Gemeinderats ist abschliessend allerdings festzuhalten, dass er sich bei seiner erstmaligen Beurteilung der Bewilligungsfreiheit des Bauvorhabens (Protokollauszug vom 10. Januar\n2022) auf Aussagen der Bauherrschaft verlassen hat, die sich nachträglich als irreführend bzw. falsch\nerwiesen haben. Insbesondere die dem Gemeinderat mit dem Rückzug des Baugesuchs eingereichte\nVisualisierung (vgl. Schreiben der Beschwerdegegner vom 3. Januar 2022; Abbildung 8 hiernach),\nzeigt ein anderes Bild als das letztlich zur Ausführung gelangte (Abbildung 9 hiernach). Dass der Ge-\n\n6 von 10\nmeinderat angesichts der im Schreiben der Beschwerdegegner vom 3. Januar 2022 gemachten Angaben, deren Ergänzungen anlässlich der telefonischen Rückfrage der Gemeinde sowie der eingereichten Visualisierung von einer nicht bewilligungspflichtigen Instandstellung ausging, ist teilweise\nnachvollziehbar. Die Unterschiede zwischen der dem Gemeinderat eingereichten Visualisierung und\nder tatsächlich ausgeführten Gestaltung erscheinen umso störender, als die Pläne der ausgeführten\nGestaltung im Zeitpunkt der Eingabe der Visualisierung vom 3. Januar 2022 offenbar bereits vorhanden waren, stammen diese doch vom 23. November 2021 (vgl. Beilage 8 zur Beschwerdeantwort der\nBeschwerdegegner):\n\nAbb. 8 Visualisierung in Beilage zum Schreiben der Beschwerdegeg- Abb. 9 Visualisierung der E._____ AG AG vom 23. November 2021\n\nner an den Gemeinderat vom 3. Januar 2022 (Beilage 8 zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner)\n\n"}