{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-06-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-24-129_2025-06-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11429", "Checksum": "ffa134a303f733bb7010919a14b20881"}, "Scrapedate": "2026-05-08", "Scrapetime": "02:42:15", "Num": ["EBVU 24.129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.06.2025 EBVU 24.129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.06.2025 EBVU 24.129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.06.2025 EBVU 24.129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligungspflicht, Besitzstand, geringfügige Projektänderung, rechtliches Gehör\r\n– Umbauten an einem bestehenden Wintergarten, mit denen dieser beinahe vollständig entfernt und in optisch geänderter, verbesserter Form mit einer um ca. 40 cm höheren Fassadenhöhe wieder aufgebaut wurde, sind bewilligungspflichtig. (Erw. 4)\r\n– Die Duldung einer widerrechtlichen Baute führt nicht dazu, dass diese rechtmässig wird und einen erweiterten Bestandesschutz geniesst. Es sind nur untergeordnete Unterhaltsmassnahmen in eng begrenztem Rahmen zulässig, keine Erneuerungen im eigentlichen Sinn. (Erw. 5)\r\n– § 52 BauV schafft keine zusätzliche Verfahrensart für geringfügige Bauvorhaben unter der Schwelle des vereinfachten Verfahrens. Diese Bestimmung ermöglicht einzig, geringfügige Änderungen, die sich im Rahmen der Ausführung von bewilligten Bauvorhaben ergeben, formlos mit Vermerk in den Plänen zu genehmigen. (Erw. 5.2.2)\r\n– Vor Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bestehen keine Parteirechte. Der Bauherrschaft muss im Rahmen der Vorabklärung, ob sie zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufzufordern ist, daher nicht das rechtliche Gehör gewährt werden. 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Diese Bestimmung ermöglicht einzig, geringfügige Änderungen, die sich im Rahmen der Ausführung von bewilligten Bauvorhaben ergeben, formlos mit Vermerk in den Plänen zu genehmigen. (Erw. 5.2.2)\r\n– Vor Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bestehen keine Parteirechte. Der Bauherrschaft muss im Rahmen der Vorabklärung, ob sie zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufzufordern ist, daher nicht das rechtliche Gehör gewährt werden. (Erw. 6)\n\nUnzutreffend ist sodann die Behauptung der Beschwerdegegner, dass das Erscheinungsbild des Wintergartens kaum geändert habe. Bereits aufgrund eines Vergleichs der sich in den Akten befindlichen\nFotos des Wintergartens vor und nach den Bauarbeiten ist ohne Weiteres ersichtlich, dass das Erscheinungsbild des Wintergartens im Gegenteil nicht unerheblich geändert hat. Nebst der neuen Farbgebung, die für sich allein noch als unwesentlich beurteilt werden könnte, haben auch die Profilstärken\nsowie die Fenstereinteilung an beiden Fassaden und im Bereich des Dachs geändert. Die vormals\nbestehenden, vollständig aufklappbaren Falttüren im Bereich der Südostfassade wurden durch eine\nSchiebetüre ersetzt. Sodann wurden im Bereich der Südostseite die Fenster in der Dachschräge durch\neine vollflächig geschlossene Blende ersetzt. Im Bereich der Nordwestfassade wurden die Fenster in\nder Dachschräge über dem gemauerten Teil hingegen erweitert:\n\nAbb. 2 Vorher: Südostfassade mit Falttüren und Verglasung in Abb. 3 Nachher: Südwest- und Südostfassade mit Schiebetüren und voll-\n\nDachschräge flächiger Blende in Dachschräge\n\n4 von 10\nAbb. 4 Nordwestfassade vorher Abb. 5 Nordwestfassade nachher\n\nHinzu kommt, dass auch die Behauptung der Beschwerdegegner, wonach der Wintergarten in seinen\nAbmessungen gleichgeblieben sei, nicht zutrifft. Zwar mag der Grundriss des erstellten Wintergartens\ndem vormaligen entsprechen, in der Höhe ist der neue Wintergarten aber in der Tat – wie von den\nBeschwerdeführenden vorgebracht – nicht unwesentlich höher als die frühere Konstruktion. Der Höhenunterschied zeigt sich bereits aufgrund eines Vergleichs der eingereichten Pläne: So weist die\nSüdwestfassade des neuen Wintergartens eine Höhe von ca. 2,6 m auf, während die Höhe des früheren Wintergartens gemäss den bewilligten Plänen lediglich 2,2 m betrug:\n\nAbb. 6 Plan der E._____ AG vom 23. November 2021, Beilage 8 zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner\n\nAbb. 7 Plan Südost-Fassade, vom Gemeinderat gemäss Baubewilligung vom 10. Oktober 1988 bewilligt\n\n5 von 10\nAufgrund der Erhöhung der Südwestfassade des Wintergartens ist sodann auch die Dachneigung des\nneuen Wintergartens gegenüber dem vormaligen flacher. Während die Dachneigung vormals ca. 15,5°\nbetrug, lässt sich dem von den Beschwerdegegnern eingereichten Plan eine Dachneigung von lediglich noch 12,1° entnehmen.\n\nInsgesamt zeigt sich jedenfalls, dass die gegenüber dem früheren Wintergarten vorgenommenen Änderungen in ihrer Gesamtheit nicht derart untergeordnet sind, dass diese als blosse Instandhaltungsmassnahmen taxiert werden könnten. Die vorgenommenen Änderungen sind nicht nur äusserlich erheblich, indem das Erscheinungsbild vollständig neu ist, sondern sie stellen auch eine wesentliche\nVerbesserung des Zustands gegenüber dem vormals Bestehenden dar. Sodann haben die Änderungen auch Auswirkungen auf die Nachbarschaft, wurde die in einem Abstand von lediglich 1,7 m zur\nParzellengrenze liegende Fassade doch um rund 40 cm erhöht.\n\n"}