{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-06-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-24-129_2025-06-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11429", "Checksum": "ffa134a303f733bb7010919a14b20881"}, "Scrapedate": "2026-05-08", "Scrapetime": "02:42:15", "Num": ["EBVU 24.129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.06.2025 EBVU 24.129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.06.2025 EBVU 24.129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.06.2025 EBVU 24.129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligungspflicht, Besitzstand, geringfügige Projektänderung, rechtliches Gehör\r\n– Umbauten an einem bestehenden Wintergarten, mit denen dieser beinahe vollständig entfernt und in optisch geänderter, verbesserter Form mit einer um ca. 40 cm höheren Fassadenhöhe wieder aufgebaut wurde, sind bewilligungspflichtig. (Erw. 4)\r\n– Die Duldung einer widerrechtlichen Baute führt nicht dazu, dass diese rechtmässig wird und einen erweiterten Bestandesschutz geniesst. Es sind nur untergeordnete Unterhaltsmassnahmen in eng begrenztem Rahmen zulässig, keine Erneuerungen im eigentlichen Sinn. (Erw. 5)\r\n– § 52 BauV schafft keine zusätzliche Verfahrensart für geringfügige Bauvorhaben unter der Schwelle des vereinfachten Verfahrens. Diese Bestimmung ermöglicht einzig, geringfügige Änderungen, die sich im Rahmen der Ausführung von bewilligten Bauvorhaben ergeben, formlos mit Vermerk in den Plänen zu genehmigen. (Erw. 5.2.2)\r\n– Vor Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bestehen keine Parteirechte. Der Bauherrschaft muss im Rahmen der Vorabklärung, ob sie zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufzufordern ist, daher nicht das rechtliche Gehör gewährt werden. 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Diese Bestimmung ermöglicht einzig, geringfügige Änderungen, die sich im Rahmen der Ausführung von bewilligten Bauvorhaben ergeben, formlos mit Vermerk in den Plänen zu genehmigen. (Erw. 5.2.2)\r\n– Vor Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bestehen keine Parteirechte. Der Bauherrschaft muss im Rahmen der Vorabklärung, ob sie zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufzufordern ist, daher nicht das rechtliche Gehör gewährt werden. (Erw. 6)\n\n4.1.2\nDer Gemeinderat beurteilt die durchgeführten baulichen Massnahmen an dem bestehenden Wintergarten demgegenüber als bewilligungsfreie Sanierungsarbeiten. Die Scheiben samt Rahmen seien\nersetzt worden, die festen Wände blieben aber bestehen. Das Erscheinungsbild des sanierten Wintergartens sei mit Ausnahme der Farbgebung der Fensterrahmen (dunkel anstelle von rot) und der Ausgestaltung der Dachstirnseite gegen Süden nicht geändert und entspreche grundsätzlich immer noch\nder am 13. Oktober 1988 erteilten Baubewilligung. Die Beschwerdeführenden belegten die angebliche\nErhöhung des Wintergartens auf ihrer Seite nicht. Die Nutzung des bestehenden Wintergartens sei\nentgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden auch nach den Sanierungsarbeiten nicht geändert. Auch baulich (Abtrennung zum Wohnraum im Haus resp. Beheizung) entspreche der Wintergarten noch immer den bewilligten Plänen. Der Grenzabstand gemäss Baubewilligung und Dienstbarkeitsvertrag vom 3. August 1989 betreffend Näherbaurecht sei ebenfalls nicht verändert. Der\nBesitzstand ist nach gemeinderätlichem Verständnis gewahrt.\n\n4.1.3\nDie Beschwerdegegner halten ebenfalls fest, dass der Wintergarten lediglich im bestehenden Rahmen\nsaniert resp. die bereits in die Jahre gekommene Materialisierung sowie die Fenster auf dem bestehenden Grundrahmen – und folglich auch mit den identischen Grundmassen – ersetzt worden sei. Der\nbereits gemauerte Sockel des Wintergartens sei demnach bestehen geblieben. Es handle sich somit\nklarerweise um eine Baute, welche in ihren Ausmassen seit Jahrzehnten – d.h. seit 1989 – bestehe.\nDie vorgenommenen Arbeiten bezweckten lediglich den Ersatz von in die Jahre gekommenen und\nschadhaft gewordenen Bauteilen von untergeordneter Bedeutung. An der Gestaltung, der Form und\nder Zweckbestimmung der Baute seien keine relevanten Anpassungen vorgenommen worden. Der\nnun erfolgte Ersatz der Bestandteile des Wintergartens habe entsprechend nur unwesentliche Auswirkungen auf dessen äusseres Erscheinungsbild und generiere keinerlei Folgen für das Umgelände, das\nOrtsbild oder im nachbarschaftlichen Verhältnis. lm Gegenteil erscheine der Wintergarten aufgrund\nder in einem dezenten Beige- und Grauton gewählten Materialisierung sogar unauffälliger gegenüber\nder westlichen Nachbarparzelle bbb und sei demnach sogar weniger wahrnehmbar als die vorherige\nrote Tragekonstruktion.\n\nWas den Grenzabstand anbelange, übersähen die Beschwerdeführenden sodann, dass zwischen den\nvormaligen Grundstückbesitzern und Rechtsvorgängern der heutigen Parteien im März 1989 eine Vereinbarung über die ungleiche Verteilung von Grenzabständen vereinbart wurde und ebendiese eine\nUnterschreitung des Grenzabstands für einen Wintergarten von 30 cm, resp. einen Grenzabstand von\n1,70 m vorsehe. Die heutige Behauptung der Beschwerdeführenden, gemeint gewesen sei lediglich\nein unbewohnter und unbeheizter Wintergarten, könne nicht nachvollzogen werden, zumal doch in der\nVereinbarung keinerlei Einschränkungen oder Spezifizierungen zu finden seien und demnach davon\nauszugehen sei, das Näherbaurecht gelte sowohl für den damaligen als auch für den heutigen Wintergarten, welche sich in der Nutzung nota bene nicht unterschieden.\n\n4.2 Beurteilung\n\n4.2.1\nGemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet\n\n2 von 10\noder geändert werden. Bauten und Anlagen im Sinne dieser Bestimmung sind künstlich geschaffene\nund auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet\nsind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich\nerheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, ob\neine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Bewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist\ndabei die Frage, ob mit der Realisierung der Baute und Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner\nAusführung, auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen\neinschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 150 II 489, Erw. 2.1; 139 II 134, Erw. 5.3, S. 140 f.).\n\n"}