{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-06-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-24-129_2025-06-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11429", "Checksum": "ffa134a303f733bb7010919a14b20881"}, "Scrapedate": "2026-05-08", "Scrapetime": "02:42:15", "Num": ["EBVU 24.129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.06.2025 EBVU 24.129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.06.2025 EBVU 24.129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.06.2025 EBVU 24.129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligungspflicht, Besitzstand, geringfügige Projektänderung, rechtliches Gehör\r\n– Umbauten an einem bestehenden Wintergarten, mit denen dieser beinahe vollständig entfernt und in optisch geänderter, verbesserter Form mit einer um ca. 40 cm höheren Fassadenhöhe wieder aufgebaut wurde, sind bewilligungspflichtig. (Erw. 4)\r\n– Die Duldung einer widerrechtlichen Baute führt nicht dazu, dass diese rechtmässig wird und einen erweiterten Bestandesschutz geniesst. Es sind nur untergeordnete Unterhaltsmassnahmen in eng begrenztem Rahmen zulässig, keine Erneuerungen im eigentlichen Sinn. (Erw. 5)\r\n– § 52 BauV schafft keine zusätzliche Verfahrensart für geringfügige Bauvorhaben unter der Schwelle des vereinfachten Verfahrens. Diese Bestimmung ermöglicht einzig, geringfügige Änderungen, die sich im Rahmen der Ausführung von bewilligten Bauvorhaben ergeben, formlos mit Vermerk in den Plänen zu genehmigen. (Erw. 5.2.2)\r\n– Vor Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bestehen keine Parteirechte. Der Bauherrschaft muss im Rahmen der Vorabklärung, ob sie zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufzufordern ist, daher nicht das rechtliche Gehör gewährt werden. 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Diese Bestimmung ermöglicht einzig, geringfügige Änderungen, die sich im Rahmen der Ausführung von bewilligten Bauvorhaben ergeben, formlos mit Vermerk in den Plänen zu genehmigen. (Erw. 5.2.2)\r\n– Vor Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bestehen keine Parteirechte. Der Bauherrschaft muss im Rahmen der Vorabklärung, ob sie zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufzufordern ist, daher nicht das rechtliche Gehör gewährt werden. (Erw. 6)\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.24.129\n\nENTSCHEID vom 25. Juni 2025\n\nA._____ und B._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom\n5. Februar 2024 betreffend Verzicht auf Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für Wohnraumanbau bzw. Wintergarten sowie Pergola von C._____ und D._____; Gutheissung\n\nErwägungen\n\n4. Wintergarten\n\n4.1 Parteistandpunkte\n\n4.1.1\nIn Bezug auf den Wintergarten rügen die Beschwerdeführenden, dass der Gemeinderat zu Unrecht\nvon einer bewilligungsfreien Sanierung ausgehe, obwohl der Wintergarten nahezu vollständig abgerissen und in veränderter Form neu aufgebaut worden sei. Sie machen geltend, dass sich der Gemeinderat widersprüchlich verhalte, indem er sich auf eine Baubewilligung berufe, die er selbst als gegenstandslos erklärt habe; es sei ein neues Baugesuch erforderlich. Der Gemeinderat sei im Jahr 2019\nselbst zum Schluss gekommen, dass der Wintergartenumbau nicht bewilligt werden könne, solange\nkein neuer Dienstbarkeitsvertrag vorliege, welcher insbesondere die Grenzabstände regle. Da dies bis\nheute nicht der Fall sei, könne der Wintergarten nicht bewilligt werden. Zudem habe der Gemeinderat\nin seinem Entscheid vom 24. Januar 2022 festgehalten, dass es sich beim geplanten Ersatz der Fenster des Wintergartens um eine bewilligungsfreie Sanierung handle, da an den festen Bestandteilen des\nWintergartens nichts geändert werde. Wenn sich der Gemeinderat nun auf den Standpunkt stelle, es\nhandle sich (auch) beim Abbruch und Wiederaufbau des Wintergartens um eine bewilligungsfreie Sanierung, so verhalte er sich klar widersprüchlich. Bei einem fast kompletten Abbruch und verändertem\nNeuaufbau eines Wintergartens handle es sich nicht mehr um eine blosse Sanierung, sondern um\nbewilligungspflichtige bauliche Änderungen, weshalb ein entsprechendes (neues bzw. nachträgliches)\nBaugesuch erforderlich sei. Der Wintergarten sei bis auf eine kleine Mauer, an der ebenfalls bauliche\nÄnderungen vorgenommen worden seien, komplett abgebrochen und wieder neu aufgebaut worden.\nAuch optisch komme der Wintergarten anders daher: Das Farb- und Materialkonzept unterscheide\nsich zu früher, wobei insbesondere der rechte obere Teil des Wintergartens nicht mehr aus Glas sei\nund der Wintergarten zur Seite des Grundstücks der Beschwerdeführenden höher sei als zuvor. Zudem werde der gemäss Dienstbarkeitsvertrag erforderliche Grenzabstand nicht eingehalten, da der\nneue Wintergarten als Wohnraum genutzt werde, wofür kein Näherbaurecht bestehe. Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 13. März 1989 sei den Eigentümern von Parzelle aaa ein Näherbaurecht von\n30 cm für einen Wintergarten bzw. für eine unbewohnte Kleinbaute eingeräumt worden und nicht ein\nsolches von 2,30 m für Wohnräume. Ohnehin sei im Zweifelsfall die Bewilligungspflicht zu bejahen.\nBestünden für eine Behörde Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen\n\nVersand:\nkönnte, habe sie in Zweifelsfällen ein Bewilligungsverfahren einzuleiten. In casu habe der Gemeinderat\nkonkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Grenzabstand des Wintergartens nicht eingehalten sein\nkönnte. Die Beschwerdegegner benutzten den neu erstellten Wintergarten im Gegensatz zu früher als\ndauerhaft beheizten Wohnraum, was sich entsprechend auf die Nachbarn und Umwelt (Lärm, Sichtschutz, Energie) auswirke. Zudem gehe der vorliegende Wintergartenumbau über eine blosse Sanierung (Ersatz der Fenster) deutlich hinaus. Vor diesem Hintergrund sei ein Baubewilligungsverfahren\nnotwendig und die Weigerung des Gemeinderats, ein nachträgliches Baugesuch zu verlangen, sei\nnicht rechtens.\n\n"}