KEHRLI in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Hrsg. Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 11 N 16). Die Einwände des Beschwerdeführers sind somit für die Frage der Anschlusspflicht irrelevant. Und das Vorliegen eines Sonderfalls gemäss Art. 12 GSchG wird weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich." Seit jenem Entscheid hat sich weder die Rechtslage noch die Sachlage geändert. Die Argumentation des Beschwerdeführers ändert nichts an der Anschlusspflicht. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen und die verfügte Anschlusspflicht zu bestätigen.