Im Grundsatz gilt, dass die Anschlusspflicht nach Art. 11 GSchG nicht allein aus Gründen der technischen Abwasserbeseitigung, sondern auch zur Durchsetzung einer rechtsgleichen, gemeinschaftlichen und ausgewogenen Finanzierung der notwendigen Kanalisation und Reinigungsanlagen besteht (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2020, S. 559). Vor diesem Hintergrund kommt eine Befreiung von der Anschlusspflicht im Bereich öffentlicher Kanalisationen nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von Art. 12 GSchG in Betracht (HANS W. STUTZ/JEANNETTE KEHRLI in: