" Dass sich der Anschluss an die geplante Sanierungsleitung einwandfrei und mit normalem baulichen Aufwand herstellen lässt und damit zweckmässig ist, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Hingegen spricht der Beschwerdeführer mit seinem Einwand der Anschlussverfügung sinngemäss die Zumutbarkeit ab, indem er die bestehende Abwasserbeseitigung als Alternativlösung anbietet. Indessen sind Alternativlösungen zur Abwasserbeseitigung nicht in die Zumutbarkeitsprüfung einzubeziehen: Im Grundsatz gilt, dass die Anschlusspflicht nach Art.