Wie schon im Beschwerdeverfahren BVURA.23.21 macht der Beschwerdeführer geltend, dass das bisherige System begutachtet und als dicht befunden worden sei. Darüber hinaus sei die Verdünnung der Schweinegülle mit häuslichem Abwasser vorteilhafter gegenüber dem Anschluss des häuslichen 2 von 3 Abwassers an die Kanalisation. Die Beschwerdeinstanz erwog dazu im Entscheid EBVU 23.21 vom 12. Juni 2023, S. 4 f. Folgendes: