_ vom 1. Dezember 2022]) sowie die um 30 % reduzierten Anschlussgebühren (§ 18 Satz 4 des Erschliessungsfinanzierungsreglements). Die tatsächlichen Anschlusskosten für den Beschwerdeführer belaufen sich somit auf rund Fr. 34'000.— (Fr. 33'927.50) und nicht auf die vom Beschwerdeführer aufgeführten Fr. 90'000.–, welcher fälschlicherweise den in den Dokumenten aufgeführten ermittelten Referenzwert von mehr als Fr. 50'000.— zu den Kosten addierte. Unbestritten verfügt die Liegenschaft des Beschwerdeführers über 7 Zimmer und damit über einen Einwohnergleichwert (EGW) von 7. Ausgehend von sieben EGW belaufen sich die vom Beschwerdeführer tatsächlich