5.3.2 Der Beschwerdeführer geht von Anschlusskosten von Fr. 90'000.— bis Fr. 100'000.— (nämlich Fr. 34'000.– + Fr. 55'000.–) aus, woraus er auf Unverhältnismässigkeit des verfügten Anschlusses schliesst. Dem hält der Gemeinderat entgegen, dass sich die Kosten auf rund Fr. 34'000.— belaufen würden und dass die eruierten Zahlen der Zumutbarkeit (Fr. 52'000.–) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu den Kosten zu addieren seien. 5.3.3 Der Gemeinderat schliesst in seiner Zusammenstellung vom 12. März 2021, ergänzt am 12. Oktober 2023, auf Anschlusskosten zu Lasten des Beschwerdeführers von rund Fr. 34'000 (Beschwerdeantwortbeilage 12): (…)