Im Einzelnen setzen sich die zu berücksichtigenden Aufwendungen aus den Erstellungskosten, den Anschlussgebühren, den Kosten für die Projektierung und Bauleitung (Planungskosten) und den allfälligen Kosten für dingliche Rechte sowie Durchleitungsabgeltungen zusammen (vgl. BGE 132 II 515). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine allfällige Kostenbeteiligung der Gemeinden von den Anschlusskosten abzuziehen (VGE vom 14. Dezember 2023 [WBE.2023.38], S. 14, mit Hinweis auf BGE 115 Ib 28, Erw. 2b/bb).