5.3.1 Zumutbar ist der Kanalisationsanschluss, wenn die dabei entstehenden Kosten diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten (Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV). Wann die Kosten für vergleichbare Anschlüsse wesentlich überschritten werden, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. STUTZ/KEHRLI, a.a.O., Art. 11 N 17). Praxisgemäss werden hierbei die konkreten Anschlusskosten pro Einwohnergleichwert (EGW) berechnet und mit dem (regionalen) Referenzwert verglichen (vgl. VGE vom 14. Dezember 2023 [WBE.2023.38], S. 9).