Als zweckmässig gilt der Kanalisationsanschluss dann, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt (Art. 12 Abs. 1 lit. a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anschluss zweckmässig, wenn die topographischen Verhältnisse derart sind, dass sich dieser einwandfrei und mit normalem Aufwand bauen lässt und das Fassungsvermögen der Kanalisation nicht überstiegen wird (vgl. BGE 115 Ib 28, Erw. 2b). Wie schon im Verfahren BVURA.