{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-05-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-24-108_2024-05-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9129", "Checksum": "bc778cbbe1efa1b258e306995901f6ea"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 24.108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 08.05.2024 EBVU 24.108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 08.05.2024 EBVU 24.108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 08.05.2024 EBVU 24.108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschluss; Anschlusspflicht; Referenzwert\r\n– Zumutbarkeit des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation nach Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV (E. 5). 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Beurteilung\n\n5.1\n\nArt. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) verpflichtet die Kantone zur Erstellung öffentlicher Kanalisationen\nund zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser aus Bauzonen (lit. a) sowie aus\nbestehenden Gebäudegruppen ausserhalb von Bauzonen, für welche die besonderen Verfahren der\nAbwasserbeseitigung keinen ausreichenden Schutz der Gewässer gewährleisten oder nicht wirtschaftlich sind (lit. b). Gemäss Art. 11 Abs. 2 GSchG umfasst der Bereich der öffentlichen Kanalisation:\nBauzonen (lit. a), weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist (lit. b) und Gebiete, in welchen der Anschluss zweckmässig und zumutbar ist (lit. c) (vgl. VGE vom 14. Dezember\n2023 [WBE.2023.38], S. 7). Art. 12 Abs. 4 GSchG sieht eine Privilegierung für landwirtschaftliche Betriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand vor; diese dürfen – unter gewissen Voraussetzungen – das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle verwerten (vgl. HANS W. STUTZ/JEANNETTE\nKEHRLI in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Hrsg. Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 12 N 62).\n\n5.2\n\nAls zweckmässig gilt der Kanalisationsanschluss dann, wenn er sich einwandfrei und mit normalem\nbaulichem Aufwand herstellen lässt (Art. 12 Abs. 1 lit. a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anschluss\nzweckmässig, wenn die topographischen Verhältnisse derart sind, dass sich dieser einwandfrei und\nmit normalem Aufwand bauen lässt und das Fassungsvermögen der Kanalisation nicht überstiegen\nwird (vgl. BGE 115 Ib 28, Erw. 2b). Wie schon im Verfahren BVURA. 23.21 wird die Zweckmässigkeit\nweder vom Beschwerdeführer beanstandet noch bestehen Anhaltspunkte, welche darauf schliessen\nliessen, dass der Anschluss an die öffentliche Kanalisation nicht einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand hergestellt werden könnte.\n5.3\n\n5.3.1\nZumutbar ist der Kanalisationsanschluss, wenn die dabei entstehenden Kosten diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten (Art. 12 Abs. 1 lit. b\nGSchV). Wann die Kosten für vergleichbare Anschlüsse wesentlich überschritten werden, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. STUTZ/KEHRLI, a.a.O., Art. 11 N 17). Praxisgemäss werden\nhierbei die konkreten Anschlusskosten pro Einwohnergleichwert (EGW) berechnet und mit dem (regionalen) Referenzwert verglichen (vgl. VGE vom 14. Dezember 2023 [WBE.2023.38], S. 9).\n\nZu den tatsächlichen Anschlusskosten gehören sämtliche vom betroffenen Eigentümer zu tragenden\nKosten, welche durch den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Kanalisation (unmittelbar)\nentstehen (STUTZ/ KEHRLI, a.a.O., Art. 11 N 13). Im Einzelnen setzen sich die zu berücksichtigenden\nAufwendungen aus den Erstellungskosten, den Anschlussgebühren, den Kosten für die Projektierung\nund Bauleitung (Planungskosten) und den allfälligen Kosten für dingliche Rechte sowie Durchleitungsabgeltungen zusammen (vgl. BGE 132 II 515). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine\nallfällige Kostenbeteiligung der Gemeinden von den Anschlusskosten abzuziehen (VGE vom 14. Dezember 2023 [WBE.2023.38], S. 14, mit Hinweis auf BGE 115 Ib 28, Erw. 2b/bb).\n\n5.3.2\nDer Beschwerdeführer geht von Anschlusskosten von Fr. 90'000.— bis Fr. 100'000.— (nämlich\nFr. 34'000.– + Fr. 55'000.–) aus, woraus er auf Unverhältnismässigkeit des verfügten Anschlusses\nschliesst. Dem hält der Gemeinderat entgegen, dass sich die Kosten auf rund Fr. 34'000.— belaufen\nwürden und dass die eruierten Zahlen der Zumutbarkeit (Fr. 52'000.–) entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers nicht zu den Kosten zu addieren seien.\n\n5.3.3\nDer Gemeinderat schliesst in seiner Zusammenstellung vom 12. März 2021, ergänzt am 12. Oktober\n2023, auf Anschlusskosten zu Lasten des Beschwerdeführers von rund Fr. 34'000 (Beschwerdeantwortbeilage 12):\n\n(…)\n\n"}