DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Rechtsabteilung BVURA.24.108 ENTSCHEID vom 8. Mai 2024 A._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 8. Januar 2024 be- treffend Anschluss Gemeindekanalisation (R-Strasse), Parzelle aaa; Abweisung Erwägungen 5. Beurteilung 5.1 Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässer- schutzgesetz, GSchG; SR 814.20) verpflichtet die Kantone zur Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser aus Bauzonen (lit. a) sowie aus bestehenden Gebäudegruppen ausserhalb von Bauzonen, für welche die besonderen Verfahren der Abwasserbeseitigung keinen ausreichenden Schutz der Gewässer gewährleisten oder nicht wirtschaft- lich sind (lit. b). Gemäss Art. 11 Abs. 2 GSchG umfasst der Bereich der öffentlichen Kanalisation: Bauzonen (lit. a), weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist (lit. b) und Ge- biete, in welchen der Anschluss zweckmässig und zumutbar ist (lit. c) (vgl. VGE vom 14. Dezember 2023 [WBE.2023.38], S. 7). Art. 12 Abs. 4 GSchG sieht eine Privilegierung für landwirtschaftliche Be- triebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand vor; diese dürfen – unter gewissen Vorausset- zungen – das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle verwerten (vgl. HANS W. STUTZ/JEANNETTE KEHRLI in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Hrsg. Peter Het- tich/Luc Jansen/Roland Norer, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 12 N 62). 5.2 Als zweckmässig gilt der Kanalisationsanschluss dann, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt (Art. 12 Abs. 1 lit. a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Ok- tober 1998 [GSchV; SR 814.201]). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anschluss zweckmässig, wenn die topographischen Verhältnisse derart sind, dass sich dieser einwandfrei und mit normalem Aufwand bauen lässt und das Fassungsvermögen der Kanalisation nicht überstiegen wird (vgl. BGE 115 Ib 28, Erw. 2b). Wie schon im Verfahren BVURA. 23.21 wird die Zweckmässigkeit weder vom Beschwerdeführer beanstandet noch bestehen Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen, dass der Anschluss an die öffentliche Kanalisation nicht einwandfrei und mit normalem bauli- chem Aufwand hergestellt werden könnte. 5.3 5.3.1 Zumutbar ist der Kanalisationsanschluss, wenn die dabei entstehenden Kosten diejenigen für ver- gleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten (Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV). Wann die Kosten für vergleichbare Anschlüsse wesentlich überschritten werden, liegt im Er- messen der zuständigen Behörde (vgl. STUTZ/KEHRLI, a.a.O., Art. 11 N 17). Praxisgemäss werden hierbei die konkreten Anschlusskosten pro Einwohnergleichwert (EGW) berechnet und mit dem (regi- onalen) Referenzwert verglichen (vgl. VGE vom 14. Dezember 2023 [WBE.2023.38], S. 9). Zu den tatsächlichen Anschlusskosten gehören sämtliche vom betroffenen Eigentümer zu tragenden Kosten, welche durch den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Kanalisation (unmittelbar) entstehen (STUTZ/ KEHRLI, a.a.O., Art. 11 N 13). Im Einzelnen setzen sich die zu berücksichtigenden Aufwendungen aus den Erstellungskosten, den Anschlussgebühren, den Kosten für die Projektierung und Bauleitung (Planungskosten) und den allfälligen Kosten für dingliche Rechte sowie Durchleitungs- abgeltungen zusammen (vgl. BGE 132 II 515). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine allfällige Kostenbeteiligung der Gemeinden von den Anschlusskosten abzuziehen (VGE vom 14. De- zember 2023 [WBE.2023.38], S. 14, mit Hinweis auf BGE 115 Ib 28, Erw. 2b/bb). 5.3.2 Der Beschwerdeführer geht von Anschlusskosten von Fr. 90'000.— bis Fr. 100'000.— (nämlich Fr. 34'000.– + Fr. 55'000.–) aus, woraus er auf Unverhältnismässigkeit des verfügten Anschlusses schliesst. Dem hält der Gemeinderat entgegen, dass sich die Kosten auf rund Fr. 34'000.— belaufen würden und dass die eruierten Zahlen der Zumutbarkeit (Fr. 52'000.–) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu den Kosten zu addieren seien. 5.3.3 Der Gemeinderat schliesst in seiner Zusammenstellung vom 12. März 2021, ergänzt am 12. Oktober 2023, auf Anschlusskosten zu Lasten des Beschwerdeführers von rund Fr. 34'000 (Beschwerdeant- wortbeilage 12): (…) Die Kosten von rund Fr. 34'000.— werden weder vom Beschwerdeführer beanstandet noch bestehen Hinweise auf eine fehlerhafte Berechnung: Die Kosten setzen sich zusammen aus dem zu erwarten- den Erschliessungsbeitrag (Aufwendungen für eine mechanisch biologische Einzelkläranlage [§ 18 Satz 3 des Reglements zur Erschliessungsfinanzierung der Gemeinde Q._____ vom 1. Dezember 2022]) sowie die um 30 % reduzierten Anschlussgebühren (§ 18 Satz 4 des Erschliessungsfinanzie- rungsreglements). Die tatsächlichen Anschlusskosten für den Beschwerdeführer belaufen sich somit auf rund Fr. 34'000.— (Fr. 33'927.50) und nicht auf die vom Beschwerdeführer aufgeführten Fr. 90'000.–, welcher fälschlicherweise den in den Dokumenten aufgeführten ermittelten Referenzwert von mehr als Fr. 50'000.— zu den Kosten addierte. Unbestritten verfügt die Liegenschaft des Be- schwerdeführers über 7 Zimmer und damit über einen Einwohnergleichwert (EGW) von 7. Ausgehend von sieben EGW belaufen sich die vom Beschwerdeführer tatsächlich zu tragenden Anschlusskosten auf ungefähr Fr. 4'857.15 (34'000:7) pro EGW. Diese liegen deutlich unter dem Referenzwert von Fr. 8'400.— pro EGW, welcher vom Verwaltungsgericht im Urteil VGE vom 14. Dezember 2023 (WBE.2023.38), S. 20, als nachvollziehbar und vertretbar bezeichnet wurde. Dementsprechend er- weist sich der Anschluss der Parzelle an die öffentliche Kanalisation als zumutbar. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Anschluss sei unverhältnismässig, ist unbegründet. 5.4 Wie schon im Beschwerdeverfahren BVURA.23.21 macht der Beschwerdeführer geltend, dass das bisherige System begutachtet und als dicht befunden worden sei. Darüber hinaus sei die Verdünnung der Schweinegülle mit häuslichem Abwasser vorteilhafter gegenüber dem Anschluss des häuslichen 2 von 3 Abwassers an die Kanalisation. Die Beschwerdeinstanz erwog dazu im Entscheid EBVU 23.21 vom 12. Juni 2023, S. 4 f. Folgendes: " Dass sich der Anschluss an die geplante Sanierungsleitung einwandfrei und mit normalem baulichen Aufwand herstellen lässt und damit zweckmässig ist, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestrit- ten. Hingegen spricht der Beschwerdeführer mit seinem Einwand der Anschlussverfügung sinnge- mäss die Zumutbarkeit ab, indem er die bestehende Abwasserbeseitigung als Alternativlösung an- bietet. Indessen sind Alternativlösungen zur Abwasserbeseitigung nicht in die Zumutbarkeitsprüfung einzubeziehen: Im Grundsatz gilt, dass die Anschlusspflicht nach Art. 11 GSchG nicht allein aus Gründen der technischen Abwasserbeseitigung, sondern auch zur Durchsetzung einer rechtsglei- chen, gemeinschaftlichen und ausgewogenen Finanzierung der notwendigen Kanalisation und Rei- nigungsanlagen besteht (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2020, S. 559). Vor diesem Hintergrund kommt eine Befreiung von der Anschlusspflicht im Bereich öffentlicher Ka- nalisationen nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von Art. 12 GSchG in Betracht (HANS W. STUTZ/JEANNETTE KEHRLI in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Hrsg. Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 11 N 16). Die Einwände des Beschwerdeführers sind somit für die Frage der Anschlusspflicht irrelevant. Und das Vorliegen eines Sonderfalls gemäss Art. 12 GSchG wird weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich." Seit jenem Entscheid hat sich weder die Rechtslage noch die Sachlage geändert. Die Argumentation des Beschwerdeführers ändert nichts an der Anschlusspflicht. Demgemäss ist die Beschwerde abzu- weisen und die verfügte Anschlusspflicht zu bestätigen. 3 von 3