Dies führt dazu, dass die "Projektänderung" sich nur dann als bewilligungsfähig erweist, wenn sie nicht dem mit Protokollbeschluss vom 22. Februar 2021 Bewilligten widerspricht, respektive nur soweit die Baubewilligung vom 22. Februar 2021 in Wiedererwägung gezogen werden kann. Der Gemeinderat wird daher zu prüfen haben, inwieweit das zutrifft, wohingegen es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein kann, die Vereinbarkeit des Baugesuchs bbb mit dem am 22. Februar 2021 Bewilligten zu prüfen, zumal der Gemeinderat eine weitergehende Prüfung im Protokollbeschluss vom 13. November 2023 schon zum Vornherein wegen dem Vorliegen eines privaten Vergleichsvertrags verneint hat.