Schreiben vom 26. September 2022). Dies führt dazu, dass die "Projektänderung" sich nur dann als bewilligungsfähig erweist, wenn sie nicht dem mit Protokollbeschluss vom 22. Februar 2021 Bewilligten widerspricht, respektive nur soweit die Baubewilligung vom 22. Februar 2021 in Wiedererwägung gezogen werden kann.