Der Gemeinderat nimmt zu Unrecht an, es handle sich beim zu beurteilenden Baugesuch um ein vollkommen neues. Vielmehr handelt es sich um eine Abänderung (Baugesuch bbb) des mit Beschluss vom 22. Februar 2021 bewilligten Bauvorhabens (Baugesuch ccc). Selbst der für die Bauherrschaft tätige Architekt geht von dieser Ausgangslage aus, hält er doch fest, dass der Hauptzugang immer Grundlage der gesamten Planung gewesen sei und in den Einwendungsgesprächen erwähnt worden sei (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 3; Schreiben vom 26. September 2022).