Eine Abweichung ist in solchen Fällen nur möglich, wenn besonders gewichtige öffentliche Interessen ein solches Vorgehen rechtfertigen (vgl. BEATRICE WEBER- DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, 1983, S. 168). Insbesondere ist der Schutz des berechtigten Vertrauens in den Bestand bei einer Einigung stärker zu gewichten und eine Wiedererwägung kommt sodann in der Regel nur dann in Frage, wenn das Vereinbarte zweifellos unrichtig war (vgl. GUTH, a.a.O., S, S. 46). 5.12