Schliesslich wurde die Verfügung in einem Verfahren erlassen, in dem gegenläufige Interessen durch Verhandlungen ausgeglichen wurden, weshalb sie – ähnlich wie Verträge – einseitig nur sehr beschränkt abgeändert werden dürfen. Namentlich ist der Protokollbeschluss vom 22. Februar 2021 in einem Verfahren ergangen, in welchem die gegeneinanderstehenden Interessen der Bauherrschaft einerseits sowie der Beschwerdeführerin andererseits bereits allseitig überprüft und abgewogen worden sind. Eine Abweichung ist in solchen Fällen nur möglich, wenn besonders gewichtige öffentliche Interessen ein solches Vorgehen rechtfertigen (vgl.