Verfügungen, die gestützt auf eine Einigung ergangen sind, können zwar grundsätzlich auch unter denselben Voraussetzungen in Wiedererwägung gezogen werden, bei konsensual ausgestalteten Verfügungen werden aber an einen Widerruf höhere Anforderungen gestellt, um dem Einigungscharakter Rechnung zu tragen. Schliesslich wurde die Verfügung in einem Verfahren erlassen, in dem gegenläufige Interessen durch Verhandlungen ausgeglichen wurden, weshalb sie – ähnlich wie Verträge – einseitig nur sehr beschränkt abgeändert werden dürfen.