Immerhin wird diese Frage für Rechtsmittelentscheide bejaht, was jedoch auch hier nicht ausschliesst, dass der darin beurteile Verwaltungsakt später geändert oder aufgehoben wird. Auch erstinstanzliche Verfügungen entfalten keine materielle Rechtskraft, weil sei grundsätzlich widerrufen werden können. Demgegenüber wird gewissen Kategorien von Verfügungen die materielle Rechtskraft zuerkannt, soweit ihre Abänderung der Änderung von Rechtsmittelentscheiden gleichgestellt wird und sie einzig auf dem Weg einer Wiedererwägung möglich ist (vgl. BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen §§ 86a–86d N 6