9 von 10 Behörde an eine Verfügung, d.h. die Frage der Widerrufbarkeit; die formelle Rechtskraft die Anfechtbarkeit der Verfügung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, N 1093 f.). Ob die materielle Rechtskraft im öffentlichen Recht überhaupt angewandt wird, ist eher fraglich. Immerhin wird diese Frage für Rechtsmittelentscheide bejaht, was jedoch auch hier nicht ausschliesst, dass der darin beurteile Verwaltungsakt später geändert oder aufgehoben wird.