Formell rechtskräftige Verfügungen und Rechtsmittelentscheide sind rechtsbeständig, das heisst inhaltlich grundsätzlich unabänderlich; die sich hieraus ergebende Bindungswirkung gilt auch für die Behörde, die entschieden hat (vgl. MARTIN BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N 6). Die materielle Rechtskraft einer Verfügung bedeutet dagegen, dass die Verfügung unabänderbar ist, also von Seiten der Verwaltungsbehörde nicht mehr widerrufen werden kann. Die materielle Rechtskraft setzt die formelle Rechtskraft voraus; jedoch sind die beiden Begriffe streng auseinanderzuhalten.