Der Gemeinderat hat daher zu Unrecht entschieden, dass die Baubewilligung – respektive das mit Protokollbeschluss vom 22. Februar 2021 Bewilligte – nicht Gegenstand der hier strittigen Baugesuchsprüfung (Baugesuch bbb) darstellt. Dies führt dazu, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Der Umstand, dass der Einigungsvertrag zum Beschluss erhoben worden ist, hat für das vorliegende Baugesuch bbb als Projektänderung zum am 22. Februar 2021 bewilligten Baugesuch ccc folgende Konsequenzen: 5.10