Anders als vom Gemeinderat dargelegt, handelt es sich damit nicht um einen privatrechtlichen Vergleichsvertrag. Vielmehr hat er explizit im Protokollbeschluss vom 22. Februar 2021 die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unterzeichneten Planunterlagen, worunter auch der Plan "Gesamt Situation, 1:500, Revidierte Baueingabe, vom 19. Januar 2021" fällt, klarerweise zum Bestandteil der Baubewilligung erklärt. Ferner ist die Bauherrschaft dazu verpflichtet worden, den Bau entsprechend den am 22. Februar 2021 bewilligten Bauplänen auszuführen. Damit liegt zweifelsfrei ein öffentlich-rechtlicher Einigungsvertrag vor, welcher der Gemeinderat zum Projektbestandteil erklärt hat.