Dass die Bauherrschaft dies allenfalls im Hinblick auf eine gütliche Einigung auf freiwilliger Basis getan hat, ändert nichts an der grundsätzlich zulässigen Vorgehensweise. Im Bereich des Vorsorgeprinzips besteht ein Ge- staltungs- und Ermessensspielraum, im Rahmen dessen entsprechende Zugeständnisse der vorliegenden Art abgeschlossen werden können. Solche zum Beschluss erhobenen Einigungen bewegen sich – entgegen der Ansicht des Gemeinderats – im gesetzlichen Rahmen, welcher das öffentliche Recht vorgibt. Anders als vom Gemeinderat dargelegt, handelt es sich damit nicht um einen privatrechtlichen Vergleichsvertrag.