Diese haben klarerweise einen Bezug zum öffentlichen Recht, sind doch der Bauherrschaft damit im Sinn von vorsorglichen Emissionsbegrenzungen entsprechende Bau- und Ausrüstungsvorschriften respektive Betriebsvorschriften auferlegt worden. Im Rahmen des Vorsorgeprinzips können insbesondere auch Lärmschutz- und Lichtschutzmassnahmen der hier zur Diskussion stehenden Art auferlegt respektive auch vereinbart werden. Dass die Bauherrschaft dies allenfalls im Hinblick auf eine gütliche Einigung auf freiwilliger Basis getan hat, ändert nichts an der grundsätzlich zulässigen Vorgehensweise.