Für den vorliegenden Fall sind hauptsächlich die Textfelder 1 und 2 von Bedeutung, welche sich mit dem Lärm- und Lichtschutz befassen. Namentlich sind unter Mitwirkung der regionalen Bauverwaltung die beiden Textpassagen (Textfeld 1 und 2 gemäss Abbildung 1) zum Projektbestandteil der Baubewilligung vom 22. Februar 2021 erklärt worden. Diese haben klarerweise einen Bezug zum öffentlichen Recht, sind doch der Bauherrschaft damit im Sinn von vorsorglichen Emissionsbegrenzungen entsprechende Bau- und Ausrüstungsvorschriften respektive Betriebsvorschriften auferlegt worden.