SCHRADE/LORETAN, a.a.O., Art. 11 N 16a). Ungeachtet dieser Unterscheidung stellt Art. 11 Abs. 1 USG klar, dass der Immissionsschutz "wenn immer möglich, mit der Bekämpfung der Einwirkungen am Ort ihres Entstehens beginnen muss", wohingegen Massnahmen der zweiten Kategorie nur als Notlösung in Betracht fallen (vgl. SCHRADE/LORETAN, a.a.O., Art 11 N 16b). Art. 12 fasst dabei den Katalog der "technischen" Massnahmen zur Emissionsbegrenzung an der Quelle sehr weit (etwa Betriebszeitvorschriften, Standortwahl etc.; SCHRADE/LORETAN, a.a.O., Art. 11 N 17). 5.7