Nämlich Massnahmen an der Quelle sowie Massnahmen, die erst auf dem Ausbreitungsweg zur Minderung der Einwirkungen beim Betroffenen beitragen sollen (vgl. SCHRADE/LORETAN, a.a.O., Art. 11 N 16). Gegenstand der bei der Quelle ansetzenden Massnahmen sind die Einwirkungen beim Austritt der Anlage, d.h. die Emissionen (Art. 7 Abs. 2 USG; SCHRADE/LORETAN, a.a.O., Art. 11 N 16). Die zweite Kategorie von Massnahmen setzt erst ein, nachdem eine bestimmte Einwirkung bereits aus der Quelle ausgetreten ist. Ihr Gegenstand sind die Immissionen, welche darauf abzielen, Mensch und Umwelt gegen die Einwirkungen abzuschirmen (Art. 7 Abs. 2 USG; SCHRADE/LORETAN, a.a.O., Art. 11 N 16a).