7 von 10 Im Übrigen greift Art. 12 USG, welcher mit Art. 11 USG logisch und inhaltlich eine Einheit bildet. Art. 12 USG lautet wie folgt: Art. 12 Emissionsbegrenzungen 1Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von: a) Emissionsgrenzwerten; b) Bau- und Ausrüstungsvorschriften; c) Verkehrs- und Betriebsvorschriften; d) Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden; e) Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe. 2Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmit-