Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung greift unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung. Dem Vorsorgeprinzip liegt der Gedanke zu Grunde, unüberschaubare Risiken zu vermeiden; es schafft eine Sicherheitsmarge, welche Unsicherheiten über langfristige Wirkungen von Umweltbelastungen berücksichtigt (vgl. ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht, IN A NUTSHELL, 3. Auflage, 2023, S. 27, mit Hinweis auf: BGE 124 II 219, Erw. 8a). Das Vorsorgeprinzip ist damit Ausdruck einer grundsätzlichen Strategie, wie das Recht mit dem Risiko bzw. der Ungewissheit umgehen soll. Es ist also eine Entscheidungsregel für den Fall der Unsicherheit (vgl. GRIFFEL, a.a.O., S. 27).