Im konkreten Anwendungsfall stehen Massnahmen des Lärm- und Lichtschutzes im Raum. Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) hält fest, dass Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Emissionsbegrenzungen). Emissionen sind unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art 11 Abs. 2 USG). Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung greift unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung.