Bei vertraglichen Verhältnissen ist vorab nach der (modifizierten) Funktionstheorie zu verfahren. Danach liegt ein öffentlicher Vertrag – oder ein Verfahren mit Bezug zum öffentlichen Recht – vor, wenn er in Ausführung einer dem Gemeinwesen aufgetragenen Verwaltungsaufgabe abgeschlossen wird, oder damit in unmittelbarem Zusammenhang steht bzw. wenn er direkt die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zum Inhalt hat oder unmittelbar einen öffentlich-rechtlich normierten Gegenstand betrifft (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 8 N 36; mit Hinweis auf: Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2012, S. 567). 5.6