Nach anerkannter Lehre weist jede der vorgenannten dargestellten Theorien ihre Mängel auf (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 8 N 12). Die zustande gekommene Einigung ist am 22. Februar 2021 zum Beschluss erhoben worden, jedoch handelt es sich – wovon selbst die Parteien ausgehen – um einen Vergleichsvertrag. Bei vertraglichen Verhältnissen ist vorab nach der (modifizierten) Funktionstheorie zu verfahren.